Satzung des Fußballverein Malsch 1910 e.V.

Inhaltsverzeichnis
  1. Name Sitz Eintragung
  2. Verhältnis zu den Verbänden
  3. Zweck und Gemeinnützigkeit
  4. Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
  5. Mitgliedsbeiträge
  6. Verlust der Mitgliedschaft
  7. Vereinsorgane
  8. Mitgliederversammlung
  9. Stimmrecht und Wählbarkeit, Wahlverfahren
  10. Verwaltung
  11. Befugnisse und Aufgaben der Verwaltung
  12. Ausschüsse, Abteilungen, Ehrenrat
  13. Kassenprüfer
  14. Haftung des Vereins
  15. Auflösung des Vereins
  16. Inkrafttreten

Anhang: Datenschutzverordnung des FV Malsch 1910 e.V. 

 

1. Name, Sitz, Eintragung

Der 1910 gegründete Fußballverein Malsch hat seinen Sitz in Malsch, Landkreis Karlsruhe und führt den Namen Fußballverein Malsch 1910 e.V., die abgekürzte Bezeichnung lautet: FV Malsch 1910 e.V.
Die Vereinsfarben sind „Gelb-Schwarz“.
Der Verein ist unter der Ordnungsnummer VR 204 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ettlingen eingetragen.

2. Verhältnis zu den Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes (BFV), sowie des Badischen Sportbundes (BSB).
Es gelten jeweils die gültigen Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen des BFV.
Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes, des Süddeutschen Fußballverbandes, des Deutschen Fußballbundes und des Badischen Sportbundes an.

3. Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Hierzu stellt der Verein seinen Mitgliedern seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.
Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück.
Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann auf Antrag als Mitglied aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes verweigert werden, doch ist nach Möglichkeit der Grund der Ablehnung mitzuteilen.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich Die neu aufgenommenen Mitglieder erhalten auf Verlangen die aktuelle Vereinssatzung.
Der Verein besteht aus : Aktiven- Passiven- Jugendlichen- und Ehrenmitglieder.

  • aktives Mitglied kann werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen (ordentliches Mitglied)
  • passives Mitglied kann werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen (ordentliches Mitglied)
  • jugendliches Mitglied kann werden, wer das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern (ordentliche
    Mitglieder) erfolgt automatisch, jeweils nach Vollendung des 18.Lebensjahres, zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres (01.01.)
  • Ehrenmitglied kann werden, wer ununterbrochen 40 Jahre also ordentliches Mitglied (ab 18.Lebensjahr) dem Verein angehört. Außerdem mit mehrheitlichem Beschluss des Gesamtvorstandes Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
    Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.
    Sie genießen keine Sonderrechte

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
Die aktive Sportausübung setzt in allen Abteilungen Mitgliedschaft und Spielberechtigung voraus.

5. Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und können nur durch sie geändert werden.
In dem Mitgliedsbeitrag ist eine Versicherungsgebühr für Sporttreibende eingeschlossen.
In besonderen Fällen kann der Gesamtvorstand den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.

Alle aktiven Mitglieder sind dazu verpflichtet pro Jahr Arbeitsstunden zu verrichten. Hierzu zählen Platzarbeiten, Renovierungsarbeiten am Vereinsheim u.ä.. Die Anzahl der Arbeitsstunden setzt die Mitgliederversammlung fest.
Nicht hinzugerechnet werden jedoch Dienste anlässlich von Vereinsfesten. Bei Nichterfüllung dieser Arbeitsstunden wird pro Stunde ein bestimmter Geldbetrag zusammen mit dem Jahresbeitrag erhoben bzw. einbehalten. Die Höhe des Stundensatzes setzt die Mitgliederversammlung fest.

6. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Kündigung des Mitgliedes
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • Streichung von der Mitgliederliste durch Tod

Eine Kündigung kann nur zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist nach schriftlicher Mitteilung an den Finanzvorstand erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes und nach vorheriger Anhörung, wenn das Mitglied

  • sich grob unsportlich verhält,
  • sich vereinsschädigend verhält.

Von dem Ausschluss ist der Betroffene schriftlich zu benachrichtigen. Der Ausgeschlossene bleibt dem Verein gegenüber haftbar. Vereinseigentum ist zurückzugeben. Über eine Wiederaufnahme als Mitglied entscheidet mehrheitlich der Gesamtvorstand.
Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen. Wenn dieser mit dem Beitrag in Rückstand ist und auch nach der Mahnung den Beitrag nicht beglichen hat.

7. Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • die Verwaltung

8. Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Der Termin hierfür wird vom Gesamtvorstand festgelegt.
Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den Verwaltungsvorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch schriftliche Mitteilung oder durch Anzeige im Gemeindeanzeiger Malsch.
Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche zuvor beim Einberufer eingegangen sein.

Die Tagesordnung muss enthalten:

  • Jahresberichte der einzelnen Abteilungen
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung der Verwaltung und des Finanzvorstandes
  • Wahlen, soweit Sie erforderlich sind
  • Beschlussfassung über vorgebrachte Anträge

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Wahlen muss auf Antrag der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder geheim abgestimmt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Verwaltungsvorstand einberufen. Sie muss innerhalb von 2 Wochen stattfinden, wenn der Verwaltungsvorstand eine solche beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Grund und Zweck eine solche beim Verwaltungsvorstand beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch den Finanzvorstand einberufen werden, wenn die Verwaltung mit Mehrheit dem Verwaltungsvorstand das Vertrauen entzieht.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Verwaltungsvorstand und einen weiteren Vorstand beurkundet.

9. Stimmrecht und Wählbarkeit, Wahlverfahren

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an (ordentliche Mitglieder).
Aus der Mitgliederversammlung wird ein Wahlleiter bestimmt, der noch zwei weitere Wahlhelfer verlangen kann.
Die Mitgliederversammlung entlastet die Verwaltung.
Der Wahlleiter unterbreitet der Mitgliederversammlung die Wahlvorschläge. Nach der Wahl des Verwaltungsvorstandes übernimmt dieser – auf Verlangen – die Aufgaben des Wahlleiters.
Kommt keine Wahl des Verwaltungsvorstandes bzw. Finanzvorstandes zustande, muss der Wahlleiter eine weitere Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitglieder der Verwaltung werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Der Gesamtvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Beginnend mit dem Jahre 2005 jeweils der Verwaltungs- und Festvorstand, alternierend mit Finanz- und Bauvorstand. Der Ehrenvorstand wird vom Gesamtvorstand berufen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember.

Jugendleiter, Alte Herren-Abteilungsleiter und der Radsportabteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung nicht gewählt, sondern bestätigt (eigene Ordnung). Sie werden von den einzelnen Abteilungen gewählt.

Bei Ausscheiden eines Verwaltungsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu bestellen.

10. Die Verwaltung

Die Verwaltung besteht aus:
dem vertretungsberechtigten Vorstand
– Verwaltungsvorstand

Die Verwaltung besteht aus:

dem Gesamtvorstand

  • Verwaltungsvorstand
  • Finanzvorstand
  • Spielbetriebsvorstand
  • Festvorstand
  • Bauvorstand
  • Jugendleiter
  • Ehrenvorstand (bis zu einem Ehrenvorstand)

und aus weiteren Verwaltungsmitgliedern

  • Abteilungsleiter Radsport
  • Alte Herren
  • Abteilungsleiter
  • Spielausschussmitgliedern
  • Festausschussmitgliedern
  • Bauausschussmitgliedern
  • Platzkassier
  • weitere Abteilungsleiter

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Verwaltungsvorstand und der Finanzvorstand. Sie vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
Beschlüsse innerhalb der Verwaltung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Verwaltungsvorstand.
Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 5 Mitglieder anwesend sind; bei einfacher Stimmenmehrheit.

11. Befugnisse und Aufgaben der Verwaltung

Der Verwaltungsvorstand beruft und leitet die Sitzungen der Verwaltung. Er ist für die Gesamtleitung des Vereins verantwortlich. Er kann eine Geschäftsordnung über die Aufgabenverteilung des Gesamtvorstandes erlassen.

Er führt die Vereinsakten, besorgt die schriftlichen Arbeiten sowie die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen.

Dem Finanzvorstand obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er führt die Mitgliederdatei. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen belegbaren Rechenschaftsbericht, den Stand des Vereinsvermögens sowie den Kassenbestand vorzutragen.

12. Ausschüsse, Abteilungen, Ehrenrat

Die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand können bei Bedarf zur Bewältigung besonderer Aufgaben Ausschüsse einrichten.
Für weitere im Verein betriebene Sportarten bestehen Abteilungen, deren Leiter von der Abteilung gewählt werden und die in der Verwaltung vertreten sind.
Diese Abteilungen haben ihre eigenen Ordnungen, insbesondere hat die Jugendabteilung ihre eigene Jugendordnung. Die Ordnungen sind dem Gesamtvorstand vorzulegen, der diese im Sinne der Satzung prüft und genehmigt.

Der Ehrenrat kann zur Schlichtung von Streitigkeiten eingerichtet werden. Er besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die vom Gesamtvorstand unter Würdigung ihrer Persönlichkeit ausgewählt werden.

13. Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzvorstandes.
Die Kassenprüfer dürfen nicht der Verwaltung angehören.

14. Haftung des Vereins

Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren oder bei Unfällen auf dem Vereinsgelände haftet der Verein im Rahmen der Sportunfall – bzw. Haftpflichtversicherung.

Für Schäden an Vermögensgegenständen des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied. Bei mutwilligen Beschädigungen kann der Verein besondere Maßnahmen, wie Verweis oder zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins aussprechen. Maßregelungen sind mit Begründung auszusprechen.

Der Verein haftet nicht für Verlust, Diebstahl und Beschädigungen von Gegenständen auf der Sportanlage und sonstigen Übungsstätten des Vereins.

15. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer Versammlung zu diesem Zweck kann nur erfolgen, wenn dies die Verwaltung mit Mehrheit ihrer Mitglieder beschließt oder wenn sie von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Auflösung mit einer drei Viertel – Mehrheit der Erschienenen beschließt.
Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so beschließen in einer zweiten einberufenen Mitgliederversammlung drei Viertel der Anwesenden. Die Abstimmungen sind namentlich vorzunehmen, darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines ureigenen Zwecks fällt sein Vermögen der Gemeinde 76316 Malsch mit der Zweckbestimmung zu, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet wird.

16. Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 31. März 2005 beschlossen worden.

Satzungsänderung §10 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.3.2010.

Satzungsänderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.04.2011 der §§ 3, Abs. 3 und 15, Abs. 5

 


Datenschutzordnung des FV Malsch 1910 e.V. als Anlage zur Satzung

Allgemeine Grundsätze

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO. Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 DSGVO).
Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

Beitritt zum Verein

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

  • Vor- und Zuname
  • Geschlecht
  • Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
  • Kommunikationsdaten
  • Geburtsdatum
  • Bankverbindung

Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Austritt aus dem Verein

Beim Austritt oder Tod von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten nach 1 Jahr gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden oder verstorbenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.

Übermittlung von Daten bei der Mitgliedermeldung

Als Mitglied des Badischen Fußballverbandes e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den übergeordneten Badischen Sportbund (BSB) jeweils mit Stichtag 01.01. des Kalenderjahres zu melden. Die Datenweitergabe an den BSB, einem Dachverband im Verhältnis zum Verein, stellt eine Datenübermittlung i.S.d. §3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG dar.
Übermittelt werden dabei keine personenbezogenen Daten. Die Meldung erfolgt nur statistisch ohne namentliche Meldung.
Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

Sonstige Übermittlung von Daten an Dachverbände

Als Mitglied des Badischen Fußball Verbandes e.V. und des Badischen Sportbundes e.V. kann der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen übermitteln:

  • Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung der jeweiligen Verbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie
  • Anmeldung zu Lehrgängen der o.g. Verbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum
  • Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen der o.g. Verbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

Pressearbeit

Der Verein informiert die Tagespresse, im Stadionheft über seine sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg zur Verfügung.
Die Beschwerde kann online unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/beschwerde-online-einreichen/ eingereicht werden.